Fortbildungsfinder für Betreuungskräfte

Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte: Was gilt?

Stand: 29. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Gesetz, Richtlinie und die Vorgaben Ihrer Einrichtung.

Kurz gesagt

  • Zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtpflege müssen sich jedes Jahr mindestens 16 Unterrichtsstunden fortbilden.
  • Die Fortbildung soll das Wissen aktualisieren und die eigene Praxis reflektieren. Einen festen Themenkatalog gibt es nicht.
  • Ob ein- oder zweitägig, vor Ort oder online, und wer die Kosten trägt: Das regelt die Richtlinie nicht. Klären Sie es vorab mit Ihrer Einrichtung.
  • Eine amtliche Anerkennung oder Zulassung von Anbietern oder Kursen für die Pflichtfortbildung gibt es nicht.

Rechtsgrundlage

Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen haben nach § 43b SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Die Pflegekassen finanzieren dafür zusätzliches Personal über Vergütungszuschläge (§ 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI). Welche Qualifikation diese Betreuungskräfte brauchen, legt der GKV-Spitzenverband nach § 53b SGB XI in einer Richtlinie fest, die das Bundesgesundheitsministerium genehmigen muss: die Betreuungskräfte-Richtlinie (zuletzt geändert am 21. Oktober 2022, genehmigt am 21. November 2022).

Die Pflicht zur Fortbildung steht in § 4 der Richtlinie. Nach Absatz 1 sind neben Orientierungspraktikum und Qualifizierungsmaßnahme auch regelmäßige Fortbildungen nachzuweisen, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Absatz 4 regelt den Umfang:

„Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden …“

Für wen gilt die Pflicht?

Für Betreuungskräfte, die in einem Beschäftigungsverhältnis nach §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI arbeiten. Die Richtlinie gilt für vollstationäre Einrichtungen (Pflegeheime, Kurzzeitpflege) und teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflege). Die Bezeichnungen „Alltagsbegleiter“ oder „Betreuungsassistent“ meinen in der Praxis meist dieselbe Tätigkeit.

Für ambulante Pflegedienste verweisen die Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität nach § 113 SGB XI auf die Qualifizierung nach der Richtlinie (§ 4 Abs. 3), nicht aber ausdrücklich auf die jährlichen 16 Stunden. Dort gilt die allgemeine Fortbildungsplanung des Dienstes. Wer ambulant arbeitet, fragt am besten den Arbeitgeber.

Wer als Pflegefachkraft auf die Qualifizierungsmaßnahme angerechnet wurde (§ 5 der Richtlinie), ist nach dem Wortlaut nicht von der jährlichen Fortbildung befreit: Die Anrechnung betrifft nur die Qualifizierung.

Umfang: 16 Unterrichtsstunden im Jahr

Zum Vergleich: Die einmalige Qualifizierung zur Betreuungskraft umfasst ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden und mindestens 160 Unterrichtsstunden (Basiskurs 100, Aufbaukurs 60) mit einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum. Diese Kurse sind keine Pflichtfortbildung und erscheinen deshalb nicht in unserer Suche.

Inhalte

Die Richtlinie nennt nur zwei Ziele: Das Wissen wird aktualisiert, und die berufliche Praxis wird reflektiert. Welche Themen das sind, entscheiden Einrichtung und Betreuungskraft. Häufig sind Demenz, Kommunikation und Validation, Biografiearbeit, Bewegung, Musik und Beschäftigung, Umgang mit herausforderndem Verhalten, Sterbebegleitung und Selbstfürsorge.

Termine nach Thema: Demenz · Kommunikation · Bewegung und Sturzprophylaxe · Sterbe- und Trauerbegleitung · Biografiearbeit · Musik und Singen · Kreatives Gestalten · Selbstfürsorge und Stress · Recht und Dokumentation

Vor Ort, online oder im Haus?

Die Richtlinie sagt nichts über Ort und Form. Weder Online-Seminare noch E-Learning noch Inhouse-Schulungen sind dort erwähnt, also weder ausdrücklich erlaubt noch ausgeschlossen. Eine verbindliche Aussage des GKV-Spitzenverbands oder des Medizinischen Dienstes dazu haben wir nicht gefunden.

In der Praxis bieten viele Anbieter Live-Online-Seminare und Mischformen an. Damit das Format Reflexion und Austausch ermöglicht, sind Live-Seminare mit Gruppe näher am Ziel der Richtlinie als reines Selbstlernen. Ob Ihre Einrichtung ein Format anerkennt, klären Sie am besten vor der Anmeldung.

Gibt es „anerkannte“ Fortbildungen?

Nein, jedenfalls nicht im Sinne einer amtlichen Zulassung. Die Richtlinie stellt keine Anforderungen an Anbieter oder Dozenten, und es gibt weder eine Behörde noch eine Pflegekasse, die Kurse für die jährliche Fortbildung prüft oder in eine Liste aufnimmt. Jeder Bildungsträger, auch die eigene Einrichtung, kann sie anbieten.

Wenn ein Angebot als „anerkannt“ oder „zertifiziert“ beworben wird, ist meist etwas anderes gemeint, zum Beispiel:

Entscheidend ist, dass Ihre Einrichtung die Fortbildung als Nachweis akzeptiert. Wir zeigen deshalb keine „Anerkennung“ an, sondern Umfang, Format und Inhalte, damit Sie das selbst einschätzen können.

Nachweis

Die Fortbildung ist nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 der Richtlinie), eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Üblich ist eine Teilnahmebescheinigung des Anbieters. Achten Sie darauf, dass sie enthält:

Bewahren Sie die Bescheinigungen auf; die Einrichtung legt sie in der Regel zur Personalakte.

Kosten und Arbeitszeit

Wer die Fortbildung bezahlt und ob sie als Arbeitszeit gilt, steht weder im SGB XI noch in der Richtlinie. Das richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Da die Fortbildung zu den Anforderungen gehört, die die Einrichtung für ihre Betreuungskräfte nachweisen muss, übernimmt sie häufig Kosten und Freistellung. Fragen Sie im Zweifel nach, bevor Sie sich selbst anmelden.

Bei den Angeboten in unserer Suche kosten 16 Unterrichtsstunden meist zwischen 179 und 299 Euro, in der Mitte rund 230 Euro. Viele Anbieter sind nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit; wir vergleichen immer den Endpreis.

Quellen

Fehlt etwas oder hat sich die Rechtslage geändert? Schreiben Sie uns.